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Finanz- u. Beitragsordnung der Wirtschaftsjunioren Chemnitz e.V.
Geltungsbereich
| 1. |
Die Finanzordnung der Wirtschaftsjunioren Chemnitz e.V. (im folgenden Verein genannt) gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins. |
Haushaltplan
| 2. |
Der Verein erstellt für jedes Haushaltjahr einen Haushaltplan. Der Haushaltplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. |
| 3. |
Die einzelnen Positionen des Haushaltplanes sind gegenseitig deckungsfähig. In jedem Fall sollte der Haushaltplan eine Sicherheitsrücklage haben. |
Aufstellung und Bewertung des Haushaltsplanes
| 4. |
Der Haushaltplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. |
| 5. |
Geldbeträge, deren Ausgaben in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind, müssen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs ertragreich verzinsten Konten zugeführt werden. |
| 6. |
Die Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmitglied (Schatzmeister/in). Sie/Er ist zusammmen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltplanes verantwortlich. |
| 7. |
Überschreitungen von einzelnen Haushalttiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. |
Erstattung von Kosten für die Landeskonferenzen / Bundeskonferenzen
| 8. |
Kreissprecher, bzw. dessen Vertreter zur Bundesvollversammlung erhalten volle Erstattung der Teilnahmegebühr gemäß der ersten Staffel des Frühbuchertarifes. |
Jahresabschluss
| 9. |
Im Jahresabschluss sind die vollständigen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltplanes nachzuweisen sowie die Verbindlichkeiten und das Vermögen aufzuführen. Er hat eine Vermögensübersicht zu enthalten. |
| 10. |
Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer/innen erstattet die/der Schatzmeister/in dem Vorstand über die Ergebnisse Bericht. Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Mitgliederversammlung. |
Verpflichtungsermächtigung
| 11. |
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen. |
| 12. |
| Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluss durch die Organe bevollmächtigt: |
| - die/der Vorsitzende bis zu |
500 EUR |
| - die/der Schatzmeister/in bis zu |
500 EUR |
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im Einzelfall. Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderung und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand. |
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Sachliche und rechnerische Feststellung
| 13. |
Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsanforderung an den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis. |
Zahlungsverkehr
| 14. |
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. |
| 15. |
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag, den Absender/Empfänger und den Verwendungszweck enthalten. |
Anweisungsberechtigung
| 16. |
Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltplanes sind berechtigt:
- die/der Vorsitzende
- die Stellvertreter/in
- andere Vorstandsmitglieder
- die/der Schatzmeister/in; von den Genannten immer mindestens zwei zusammen.
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| 17. |
Wer allein eine Verpflichtung für den Verein eingegangen ist (Pkt. 14), kann nicht auch anweisen. |
Kontenvollmacht
| 18. |
Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind:
- die/der Schatzmeister/in
- die/der Vorsitzende (nur im Verhinderungsfall der/des Schatzmeisters/in)
- beide nur gemeinsam sind berechtigt, weitere Verfügungsberechtigungen zu erteilen.
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Beiträge
| 19. |
Beitragshöhen und Verfahrensweise der Erhebung regelt die Satzung.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Von der Mitgliederversammlung wurde beschlossen, dass
der Jahresbeitrag ab dem Kalenderjahr 2006 – 130
Euro beträgt.
Für Neumitglieder beträgt der Jahresbeitrag bei Eintritt / Aufnahme bis 30.6. eines Kalenderjahres der volle Jahresbeitrag; bei Eintritt / Aufnahme ab 01.07. bis 31.12. der halbe Jahresbeitrag. Diese Regelung gilt ab 01.01.2003. |
Steuern
| 20. |
Bei Vorliegen gesetzlicher Steuerabgaben hat die/der Schatzmeister/in für die rechtzeitige Erstellung und termingerechte Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt zu sorgen. |
Spenden
| 21. |
Spenden können für festgelegte Zwecke direkt auf Konten des Vereins eingezahlt werden. |
| 22. |
Der Verein ist nicht als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt. |
Kassenprüfungen
| 23. |
Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, Prüfungen der Vereinskasse gemäß § 7 Pkt. 5 der Satzung vorzunehmen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, sonstige regelmäßige und unvermutete Prüfungen vorzunehmen. |
| 24. |
Die Kassenprüfer/innen überwachen die Einhaltung der Finanzordnung |
Schlussbestimmungen
| 25. |
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes vom 05.08.2002 mit sofortiger Wirkung (mit Ausnahme Nr. 19 a und der dort festgelegten Inkraftsetzung) in Kraft. |
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