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Satzung der Wirtschaftsjunioren Chemnitz


bei der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen:

§1 Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer
  1. Der Verein führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren Chemnitz (bei der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen) e.V." (im folgenden Verein genannt).

  2. Er wird von der Kammer gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein erfüllt den Zweck eines Verbandes, der die Interessen junger selbstständiger und angestellter Führungskräfte wahrnehmen will. Er soll in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer, den örtlichen Arbeitgeberverbänden und deren Spitzenorganisationen insbesondere:
    a. die freie Marktwirtschaft in sozialer Verantwortung fördern und weiter ausbauen,
    b. Anregungen für die Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer
    Gegenwarts- und Zukunftsfragen vermitteln,
    c. einen regelmäßigen örtlichen und überörtlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch
    fördern, d. Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften aufzeigen und anbieten,
    e. die Mitarbeit in Kammern und Verbänden fördern,
    f. in allen die Interessen des Juniorenkreises betreffenden Fragen einen gemeinsamen
    Standpunkt erarbeiten und ihre Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, den Verbänden und Behörden und sonstigen Institutionen im Einzugsbereich der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen wahrnehmen.

  2. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 5 Stellung des Vereins
  1. Die Wirtschaftsjunioren stehen als selbständiger Verein unter dem Patronat der Industrie- und Handelskammer zu Chemnitz.

  2. Der Wirtschaftsjuniorenkreis ist Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland". Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der "Junior Chamber International (JCI)".

  3. Die Wirtschaftsjunioren Chemnitz unterstützen die Arbeit im Landesverband Sachsen.
§ 6 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder bestehen aus
    a. ordentlichen Mitgliedern,
    b. Fördermitgliedern (§ 10 der Satzung).
    c. Ehrenmitglieder (§ 11 der Satzung)

  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ziele gem. § 2 bejaht. Das Eintrittsalter sollte nicht unter dem 21. Lebensjahr liegen.
§ 7 Anmeldung und Aufnahme
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch möglich, der an den Vorstand zu richten und von diesem der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen ist.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt,
    a. mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde.
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Ausschluß.

  2. Freiwilliger Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
    a. ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht gezahlt hat,
    b. ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das
    Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider handelt oder das Ansehen nachhaltig schädigt.

  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch möglich, der vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung weitergeleitet wird.

  5. Ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert seinen Anspruch an dem Vermögen des Vereins.
§ 9 Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder
  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

  2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.

  3. Von ordentlichen Mitgliedern wird erwartet, daß sie sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen und insbesondere in Arbeitskreisen mitwirken.

  4. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus fällig.

  5. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Einzelfällen kann der Vorstand eine Stundung oder Minderung gewähren.

  6. Die Mitglieder dürfen keine Rückvergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 10 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
  1. Mitglieder, die aus Gründen zu § 8 Abs. 1 a als ordentliche Mitglieder ausscheiden, werden automatisch Fördermitglieder. Zum Ende des Kalenderjahres, in dem das ordentliche Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet, führt der Vorstand oder ein von diesem beauftragtes Mitglied ein persönliches Gespräch darüber, ob das ausscheidende Mitglied als Fördermitglied weiterhin Mitglied des Vereins bleiben möchte. Entscheidet sich das ausscheidende Mitglied schriftlich gegen eine weitere Mitgliedschaft, endet diese mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das ausscheidende Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet; andernfalls bleibt dieses Mitglied als Fördermitglied Mitglied des Vereins.

  2. Andere selbständige und angestellte Führungskräfte können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand die Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch gegen  eine Ablehnung ist nicht statthaft.

  3. Fördermitglieder haben weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht.

  4. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und sich im Übrigen nach der Beitragsordnung richtet.“
§ 11 Ehrenmitglied
  1. Der Vorstand kann mit  ¾-Mehrheit beschließen, dass aktive oder ehemalige Mitglieder, die sich um die Wirtschaftsjunioren Chemnitz e.V. besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses gemäß Ziff. 1 an das Ehrenmitglied.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit vergeben; sie kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit ¾-Mehrheit widerrufen werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

  4. Das Ehrenmitglied hat keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Ist das Ehrenmitglied nicht auch gleichzeitig ordentliches Mitglied, hat es weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.

  2. Auf Verlangen von 10 % der Mitglieder muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

  3. Der Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und eine Begründung enthalten.

  4. jährlich wird mindestens zwei Mitgliederversammlungen durchgeführt. Folgende Punkte müssen dabei behandelt werden:

    a. Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Vorstand
    b. Haushaltbericht der/des Schatzmeisterin/s und Prüfbericht der Kassenprüfer/innen
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Wahl des Vorstandes
    e. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
    f. Abstimmung der Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes

  5. Die Punkte a) bis c) sind am Anfang des Jahres, die Punkte d) und e) am Ende des jahres zu behandeln.

  6. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

  8. Über die Mitgliederversammlung hat die/der Schriftführer/in ein Protokoll zu führen und insbesondere den Inhalt der Beschlüsse festzuhalten.
§ 13 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

  2. Zum Vorstand gehört als Past President die/der Vorsitzende des zurückliegenden Kalenderjahres. Bei Wiederwahl des Vorsitzenden entfällt diese Funktion. Der Past President hat keine beschließende Stimme im Vorstand und soll die Kontinuität der Juniorenarbeit sichern.

  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in und die/den Schatzmeister/in.

  4. Die/der Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

  6. Die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.

  7. Scheidet die/der Vorsitzende, gleich aus welchem Grund, vorzeitig aus seinem Amt, wird der Verein bis zu einer Neuwahl während der Restwahlperiode gemeinschaftlich vertreten.

  8. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,00 € bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 des gesamten Vorstandes.

  9. Bei Rechtsgeschäften beschränkt sich die Haftung auf das Vermögen des Vereins.

  10. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt die/der für die Betreuung des Vereins zuständige
    Vertreter/in der Industrie- und Handelskammer beratend teil.

  11. Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 14 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder Angelegenheiten auf Bundesebene Mitglieder in Arbeitskreise entsenden.
§ 15 Arbeitsgruppen
  1. Für einzelne Gebiete des Zuständigkeitsbereiches des Wirtschaftsjuniorenvereins können
    regionale Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Einrichtung und Tätigkeitsbereich
    entscheidet der Vorstand.

  2. Die Arbeitsgruppen können sich eigene Geschäftsordnungen geben.

  3. Der/die Sprecher/in der Arbeitsgruppe wird von den jeweiligen Mitgliedern für die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 16 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der
mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Falls nicht mind. 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Satzungsänderung stimmen, ist innerhalb von 10 Kalendertagen eine neue Versammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 17 Auflösung
  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, kann frühestens nach 2 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden.

  3. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins einem, vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen zu benennenden, gemeinnützigen wirtschaftsfördernden Zwecke zugeführt.
§ 18 Schlußbestimmung
  1. Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung der "Wirtschaftsjunioren Chemnitz e.V." am 08.12.99 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

  2. Damit tritt jede ältere Satzung außer Kraft. Vorhandene ältere Exemplare sind außer der Urschrift zu vernichten.
Download der Satzung als PDF - Datei >>

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